Aufschiebende Wirkung Maskenpflicht Kanton Zürich

Gemäss Urteil AN 2021.4 des Zürcher Verwaltungsgerichtes wird die aufschiebende Wirkung der Verfügung Steiner betr. Maskentragpflicht auf der Stufe Primarschule wieder hergestellt bzw. sie hätte gar nie entzogen werden dürfen. Gemäss Urteil AN 2021.4 ist nach einer summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Bildungsdirektion gar keine Kompetenz zum Erlass der Massnahme gehabt habe. Vielmehr hätte einzig der Gesamtregierungsrat eine solche Massnahme beschliessen dürfen.

Spät zwar, aber immerhin

Das Aufheben der Verfügung Steiner kommt zwar sehr spät, aber nicht ganz unerwartet. Wer, wie der Zürcher Regierungsrat das Rekursverfahren um mehr als zwei Monate verschleppt, in dem die Rekurse gar nicht behandelt werden, kann ja nicht wahnsinnig davon überzeugt sein, dass die nächsthöhere Instanz nicht einschreiten wird.

Zurück bleibt ein fader Nachgeschmack. Für das Klären der aufschiebenden Wirkung dürften nie und nimmer mehr als vier Monate Zeit verstreichen. Dies umso mehr, als dass Primarschüler/innen andernfalls bereits einen beträchtlichen Teil der Schulzeit den Massnahmen ausgesetzt werden, ohne dass dies während ihrer Schulzeit überprüfbar bleibt.

Wer Verfahren verzögert, verspielt viel Vertrauen

Mit dem Urteil AN 2021.4 liegt kein Entscheid in der Hauptsache vor. Das Verwaltungsgericht urteilte nur, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt war und kommt zum Ergebnis, dass dem nicht der Fall ist.

Offen gestanden, diesen Eindruck hatte ich beim Schreiben meines Rekurses im Januar 2021 auch. Nicht weil ich es einfach wusste, sondern weil nach Einsicht in das Protokoll des Regierungsrates dieser ja selber festhielt, die Maskenpflicht auf Stufe Primarschule sei kein geeignetes Mittel, da nicht gewährt werden könne, dass die Masken korrekt getragen würden, siehe dazu RRB 2020/594 vom letzten Juli.

Nun verfügt Regierungsrat Steiner selber über eine juristische Ausbildung, zwei weitere Mitglieder des Regierungsrates verfügen ebenfalls über eine entsprechende Laufbahn. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass RR Steiner eine solche Massnahme ohne Absprache mit dem Gremium erliess. Ich hätte doch eher den Eindruck, es wurde bewusst auf Stufe Bildungsdirektion “geschoben”.

Damit mussten die Rekurse auf Stufe Regierungsrat eingereicht werden, und zusammen mit der Verzögerungstaktik konnten so die ersten Monate der aufschiebenden Wirkung ins “Trockene” gebracht werden. Aus einer Angst heraus, nicht genug zur Covid-Bekämpfung gemacht zu haben, könnte dem halbwegs sogar noch gefolgt werden.

Nur, wer so handelt, verspielt sehr sehr viel Vertrauen. Regierende werden nicht dafür gewählt, um so zu regieren, wie es ihnen beliebt. Vielmehr sind sie in Amtswürden, um dafür zu sorgen, ihre Aufgabe im Rahmen ihrer Kompetenzen wahrzunehmen. Dazu gehört das mehr oder minder bewusste Zuschanzen zur falschen Instanz (Bildungsdirektion anstelle von Regierungsrat) sowie das Verzögern des Verfahrens ganz bestimmt nicht.

Versagen der Classe politique

Das Versagen der Zürcher Regierung ist offensichtlich. Allerdings ist es leider auch so, dass die Politik weder nur auf Stufe der Regierung, sondern auch auf Stufe Verwaltung und der  Legislativen (Parlament) in den letzten Monaten doch sehr frappant versagte. Dazu gerne ein Beispiel: Wenn das Parlament die Grundrechte der 3G (Geimpft, Genesen, Getestet) in das Covid-Gesetz schreiben will, so vergisst die Legislative ganz einfach, dass Rechte und Pflichten für alle gleich gelten. Korrekt müsste 3G lauten: Gleich, Gerecht und Gesund.

Das “Gesund” mag für einige etwas irritierend wirken, aber wenn neuerdings Gesundheit nur noch durch durchgemachte Krankheit (6 Monate), Impfen (6 Monate) und Testen (3 Tage) festgestellt werden kann, dann bedeutet dies für unser Staatswesen 3K: Krank, Konkursit und Korrupt. Ob letzeres zutrifft, wir werden sehen. Unabhängig davon, auf der Strecke bleiben dabei 3V: Verstand, Verantwortung und Verhältnismässigkeit.

Ausschluss Ja, Prüfen Verhältnismässigkeit Nein

Dazu möchte ich aus der Rekursantwort der Schulpflege Egg anführen, die im Verfahren zur zwingenden Testpflicht bei gesunden Kindern schreibt, dass sie die Verhältnismässigkeit gar nicht zu überprüfen habe, da die Massnahme ja auch nicht von ihr angeordnet worden sei.

Es ist ja bereits mehr als bedenklich, dass erst mit einer Rechtsverweigerungsklage ans Verwaltungsgericht festgestellt werden musste, dass die Schulpflege zuständig ist. Dass diese aber jetzt auch noch behauptet, sie müsse bei ihren Entscheiden die Verhältnismässigkeit gar nicht beachten, zeigt auf, wie angeschlagen die Classe Poltique selbst auf der tiefen Stufe einer Schulgemeinde ist.

So hält die Schulbehörde folglich am Entscheid des Schulausschlusses fest, nur foutiert sie sich offensichtlich um das Abklären der Verhältnismässigkeit ihrer angeordneten Massnahmen. Die Ausbruchstestung selber wurde gemäss Vernehmlassungsantwort gemäss folgendem Dokument angeordnet. Ich hätte da noch ein paar Fragen:

  1. Wie kann eine Ausbruchstestung “angeordnet” werden, ohne dass es dazu eine Verfügung gibt? Das vorliegende Schreiben entspricht gerade nicht einer Verfügung.
  2. Auf dem Schreiben fehlen Absender- wie Empfängeradresse genauso wie eine verbindliche Frist bzw. auch nur eine rudimentäre Rechtsmittelbelehrung.
  3. Im Schreiben steht, an der Schule Egg habe es zwischen dem 17.3 und 24.3.21 insgesamt vier Sars-Cov-2-Fälle in zwei Klassen gegeben. Abgesehen davon, dass dies nicht überprüfbar ist, war jetzt wirklich jemand krank?
  4. Dies ergibt 2 Fälle pro Woche. Gemäss Ciao-Covid-Studie mit 2500 Kindern hatten in ca. 7 Monten (Zeit ab Sommer 20) 17% der Schülerschaft Kontakt mit dem Virus. Bei 270 Schüler/innen ergibt dies 46 Kinder bzw. bei 2 positiven Tests 23 Wochen. Werden Ferien und Home-Office-Zeit (2 Wochen anfangs Januar), so ergibt die effektive Schulzeit in etwa ebenfalls 23 Wochen bzw. 2 Kinder pro Woche, von einem Ausbruch im Màrz 2021 kann keine Rede sein.
  5. Die Anordnung wird mit “soll innert 3 Tagen” erfolgen. Damit ist konkret überhaupt keine verpflichtende Testverfügung angeordnet worden. Sowohl Schulbehörde als auch der kantonsärztliche Dienst wussten dies, kommunizierten dies aber nicht.
  6. Die Schulbehörde könne bei Personen, welche nicht an der Testung teilnehmen wollen, einen Schulausschluss in Erwägung ziehen. Die Schulpflege beruft sich jedoch darauf, dass der Schulausschluss von kantonsärztlichen Dienst angeordnet wurde. Davon kann vorliegend aber gerade nicht gesprochen werden.
  7. Am Schluss der “Anordnung” wird Dr. Med. Christine Meier, Kantonsärztin angeführt. Datum und Unterschrift fehlen. Bis zum Beweis des Gegenteils kann nicht davon ausgegangen, dass das Schreiben von Dr. Med. Christine Meier überhaupt verfasst wurde.

In diesem Sinne, es gibt noch viel zu tun… Am wichtigsten aber ist, ein Nein gegen das Covid-Gesetz in die Urne zu legen.


Zwischen dem 1. Janaur 2021 und dem 31. März 2022 machte die Schweiz (alleine auf Bundesebende) zur Bewältigung von Covid Schulden über 65370 Millionen bzw. 65.37 Milliarden. Dies entspricht dem Erwerb von neuen Kampfflugzeugen gemäss Abstimmung Sommer 2020. Quelle: Covid-Schulden Bund