Mit einem Lächeln zum Partylokal

29. Janaur 2021: Gestern am Mittagstisch diskutierte ich mit meinen beiden Töchtern über Partys. Spontan bot ich meiner älteren Tochter an, sie könne in unserem Haus eine Party schmeissen. Selten in den letzten Monaten konnte ich ihr damit ein so grosses Lächeln entlocken.

Von legal, illegal und scheissegal

Dummerweise ist das aktuell gemäss notrechtlichen Verfügungen ab fünf Personen illegal. Zunächst einmal muss ich hier anfügen, wir haben am Familientisch keine “vorbereitenden” Gespräche über Zeit und Ort geführt, wann die Party geschmissen werden soll.

In diesem Sinne hatten wir für einen kurzen Augenblick etwas Freude, ohne damit gleich mit dem Hammer des Notrechts in Konflikt zu geraten. Und ganz offen gestanden, es ist mir nicht scheissegal, ob etwas legal oder illegal ist; nur damit wir uns richtig verstehen. Und dies gilt im übrigen nicht primär nur für Partys, sondern vor allem auch für das aktuelle Notrecht.

Sport ja, Kultur ja, Politik ja = sportlich kulturelle politische Fete ?

Trotzdem, ich möchte mich informieren, was betreffend der Fünf-Personen-Regelt gilt. Aktuell ist dies auf dieser BAG-Homepage möglich. Interessanterweise dürfen gemäss BAG-Seite Jugendliche unter 16 Jahren mit mehr als fünf Personen zu sportlichen und kulturellen Aktivitäten zusammenkommen, sie müssen allerdings eine Maske tragen, wenn der Abstand von 1.5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Spitzfindig darf dem angeführt werden, wenn sich je zwei oder mehr Grüpplein à 5 Personen unter 16 Jahren mit Abstand 1.5 Meter bilden, dann ginge die Party doch, oder? Um sicher zu gehen, was jetzt wirklich gilt, will ich es noch genauer wissen und suche nach der entsprechenden Verordnung des Bundesrates, die ich unter Nr. 818.101.26 in der Fassung vom 23. Januar 2021 finde.

Fein säuberlich sind darin alle Massnahmen aufgelistet. Immerhin, wenn wir zu einer politischen Meinungsbildung zusammenkommen würden, so dürften wir dies sogar mit bis zu 50 Personen tun (Art. 6 Abs. 1 lit c). Fragt sich einfach, ob bei einer sportlich kulturellen politischen Meinungsbildung unserer Jugend z.B. Musik gehört bzw. getanzt werden dürfte.

Bitte richtig lesen, ich rufe dazu nicht auf. Nur finde ich es unerhört, dass im aktuellen Kontext sich jemand strafbar macht, wenn er mehr als vier weitere Personen trifft, dies aber nicht der Fall ist, wenn sich Hunderte in einer Bergbähnli-Kabine tummeln bzw. dazu Schlange gestanden wird. Das ist absolut unverhältnismässig, sowohl nach Gleichheit der Massnahmen aber auch bei der Einschränkung auf fünf Personen an sich.

Und noch unerhörter finde ich den dazu (un)passenden Verordnungstext Art. 6 Abs. 2 (Zitat): An Veranstaltungen im Familien-und Freundeskreis (private Veranstaltungen) dürfen höchstens fünf Personen teilnehmen. Die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.

Leider ist dies kein 1. Aprilscherz, und wenn die mit den Verschärfungen so weitermachen, dann steht in der nächsten Fassung (und die kommt bestimmt, siehe unten): Betreten der eigenen Wohnung ohne Schutzkonzept strengstens verboten. Aber hallo, wie weit wollt ihr noch gehen?

Blüten im Notrechtszeitalter: Veraltete Fassungen bis 2021

Wenn wir schon bei Verordnungen sind, darf 818.101.24 ebenfalls nicht fehlen. In dieser sogenannten Covid-3-Verordnung werden die medizinischen Leistungen bzw. Vergütungen aufgeführt. Aktuell wird für ein PCR-Test maximal 156 Franken (Seite 27) vergütet. Das ist zwar moderat weniger als gestern angeführt, aber noch immer um Faktoren höher als im grenznahen Ausland.

Eine weitere Absurdität möchte ich hier mit Stirnrunzeln anführen. Bei den Verordnungen gibt es die Rubrik ‘Alte Fassungen’. Vorausschauend wie unsere Behörden sind, finden wir schon jetzt alte Fassungen für den 1.2.2021, den 1.3.2021 und auch die Fassung 1.1.2022 ist bereits vorgemerkt. Mit anderen Worten, wir dürfen auch damit rechnen, dass das Notrecht noch deutlich über den 31.12.2021 hinaus “herbeigeplant” wird.

Demokratisch zu Maskenlos

Und darum braucht es wohl maskenlos.ch noch für eine ganze Weile. Erst heute ist mir im übrigen aufgefallen, dass der Begriff Maskenlos quasi als “Schlachtruf” für nicht immer nur friedliche Kundgebungen in Deutschland verwendet wird und auch der Song ‘Maskenlos durch die Stadt’ (offenbar angelehnt an den bekannten Song ‘Atemlos durch die Stadt’) wurde von Youtube längst entfernt, weil er nicht im Einklang der WHO-Richtlinien zur Bekämpfung der Pandemie stehe.

Ich habe heute sowohl Text und das Video kurz angeklickt. Damit hier keine Missverständnisse aufkommen. Der Blog maskenlos.ch wurde gestartet, weil im Kanton Zürich Kinder unter 12 Jahren während der gesamten Präsenzzeit in der Schule eine Maske tragen müssen. Ich erachte diese Verordnung als nicht legal, der Rekurs ist hängig und ich habe dabei auch das meiner Ansicht nach unzulässige Ausschalten der aufschiebenden Wirkung angefochten.

Mit anderen Worten, ich versuche mit legalen rechtsstaatlichen Mitteln zu erreichen, dass unsere Kinder diesem Maskenwahn nicht unterworfen werden, weil ich der Ansicht bin, dass deren Grundrechte massiv verletzt werden und ich es mit meinem Gewissen nicht vereinbaren kann, siehe dazu den Initalblog.

Maskenpflicht verstösst gegen Grundrechte, je länger je mehr

Damit dürfte auch klar sein, dass ich einzig für den gewaltfreien und rechtsstaatlichen Umgang mit der Covid-Pandemie eintrete. Ich sehe allerdings aktuell ein staatliches Handeln, dessen Legitimität auf sehr wackeligen Füssen steht. Ich attestiere den Behörden, dass sie die Pandemie bekämpfen wollen. Nur glaube ich nicht, dass dieser Weg erfolgreich sein kann und wird.

Und ja, ich bin der Überzeugung, die Pandemie liesse sich ohne Masken, dafür mit mehr Abstand und weniger Hektik (vor allem mit weniger Massnahmen- und Kostenwahn) wirksam(er) bewältigen lassen. Die aktuellen Ausgaben erachte ich als absolut unverhältnismässig und gefährlich. Ich zweifle daran, dass das heutige Notrecht rechtlich zulässig ist, doch ich nehme es hin. Letztlich wollte eine Mehrheit dieses Epidemiengesetz und so soll es vorerst so sein.

Mit der Abstimmung zum Covid-Gesetz lässt sich diese Frage demokratisch etwas klären. Allerdings, für eine lang andauernde allumfassende Maskenpflicht (und davon sprechen wir je länger je mehr) müsste wohl die europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) aufgekündigt werden.


Zwischen dem 1. Janaur 2021 und dem 31. März 2022 machte die Schweiz (alleine auf Bundesebende) zur Bewältigung von Covid Schulden über 65370 Millionen bzw. 65.37 Milliarden. Dies entspricht dem Erwerb von neuen Kampfflugzeugen gemäss Abstimmung Sommer 2020. Quelle: Covid-Schulden Bund


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