Verfahren BGE 2c_99/2022 + BGE 2c_106/2022

Covid-Testpflicht (Schulverweis) sowie V-Covid-19 Bildungsbereich (Diskriminierung Ungeimpfte)

Einleitend sei gesagt, dass es unglaublich schwierig, zeitaufwändig und kostspielig war, sich überhaupt für die Rechte meiner beiden Kinder einzusetzen. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich erst jetzt dazu komme, die Unterlagen hier geschwärzt zur Verfügung zu stellen.

Verfahren BGE 2c_99/2022 (Testpflicht und Schulausschluss)

Beim ersten Verfahren geht es darum, ob gemäss Epidemiengesetz Art. 36 Primarschüler/innen beliebig zu Tests genötigt werden können, ohne dass ein Verdacht einer ansteckenden Krankheit besteht. Dabei hat der Beschwerdeführer noch nicht einmal den Test verweigert, und trotzdem wird das Kind für 10 Tage von der Schule verwiesen. Nun möchten weder der Schulleiter des Schulhauses Zentrum in Egg ZH noch das Volksschulamt des Kantons Zürich eine Verfügung erlassen, damit dies überprüft werden kann.

Als die Massentestung (eine solche ist gemäss Art. 36 EpG nicht zulässig) überstürzt durchgedrückt wurde (an einem externen Fussballevent wurden ein, zwei oder drei Knaben positiv getestet), konnte die Verfügung erst mit einer Klage betr. Rechtsverweigerung erkämpft werden. Dies führte letztlich zum Verfahren BGE 2c_99/2022. Wie es ausgehen wird? Wir werden sehen. Jede/r soll sich anhand der Akten selber ein Bild machen können.

Angefügt sei hier noch: Rechtsstaatlichkeit gibt es nicht Kraft der Gesetze oder Gerichte. Es ist ein harter Kampf, die Spiesse sind nicht in Ansätzen gleich verteilt. Auf der “kraftvollen” Seite verfügen Behörden über eine Staatskasse, mit welcher sie faktisch jedes Verfahren beliebig führen können. Auf der anderen Seite konnte nicht in Ansätzen der Eindruck gewonnen werden, dass das Verwaltungsgericht über jene Unabhängigkeit verfügt, über die es verfügen sollte.

Für Private (wie vorliegend) bedeutet dies, dass schnell einmal fünfstellige Summen zusammenkommen, damit überhaupt ein Urteil auf nationaler Stufe erwirkt werden kann. In der Zwischenzeit werden sämtliche Massnahmen durchgesetzt, und selbst bei einer Gutheissung der Beschwerde wird sich daraus im besten Falle in Zukunft etwas mehr Rechtssicherheit ergeben.

Verfahren BGE 2c_106/2022 (V-Covid 19 Bildungsbereich Regierungsrat Zürich)

Das zweite Verfahren ist in seiner Art nicht weniger verwerflich als das erste. Da werden Kinder und Jugendliche auf der Sekundarstufe II (ab 12 Jahren) mit einem Zertifikat traktiert, das auf einer derart schwachen Rechtsgrundlage beruht, dass es an sich alleine schon deshalb nie bei einem Gymnasium zum Einsatz kommen dürfte.

Da werden jene, die aus medizinischen Gründen über einen Maskenattest verfügen, zu einem wöchentlichen PCR-Test genötigt, obwohl nicht in Ansätzen überhaupt je ein Anfangsverdacht bestanden haben muss, damit Art. 36 Epidemiengesetz zur Anwendung kommen könnte.

Die zuständige Regierungsrätin Steiner findet im Verfahren primär, dass jene, welche über ein Zertifikat verfügten bzw. sich impfen liessen, aktiv etwas zur Pandemiebekämpfung tun würden, und darum sei es ihnen nicht zuzumuten, dass sie die Maske tragen müssten.

Schon verrückt, die gleiche Regierungsrätin verschleppt Verfahren, um die Maskenpflicht überprüfen zu können, um danach jene von der Maskenpflicht zu befreien, welche über eine Impfung verfügen, obwohl niemand wissenschaftlich je dargelegt hat, dass eine Covid-Impfung von einer Ansteckung schützen würde.

Und was fällt der Regierungsrätign Steiner dazu ein? Der Vater sei gar nicht beschwerdeberechtigt, die Tochter hätte/müsste das Verfahren führen? Und auch diese könne bei der abstrakten Normenkontrolle (bei Erlass der Verordnung) nicht monieren, dass es eine Testpflicht für jene gibt, die über einen Maskenattest verfügen, da die Tochter ja über keinen solchen verfüge.

Liebe Frau Steiner, Sie haben Jus studiert, bei der abstrakten Normenkontrolle ist gerade Sinn und Sache, dass jene einen Erlass überprüfen lassen können, die dereinst einmal davon betroffen sein könnten. Im übrigen findet es die Juristin Steiner natürlich voll normal, dass ein Gericht nicht einmal mehr zwischen einer leichten und nicht leichten Einschränkung der Grundrechte befindet, wenn geltend gemacht wird, es lägen keine leichte Einschränkungen mehr vor.

Ich hätte niemals gedacht, dass unser Rechtsstaat jemals derart fulminant von innen heraus (von den Behörden) angegriffen bzw. ausser Kraft gesetzt würde. Und ich hätte auch nie gedacht, dass Gerichte in ihren Urteilen faktisch sich nicht einmal mit den Argumenten des Beschwerenden auseinandersetzen. Rechtsfindung müsste an sich davon leben, dass Argumente auf den Tisch gelegt werden. So aber werde ich den Eindruck nicht los, dass alles einfach unter den Tisch gekehrt wurde.

Und ich hätte mir auch gewünscht, dass es mit vernünftigem Aufwand möglich wäre, eine Anwältin oder einen Anwalt zu finden, der ein Verfahren vor Bundesgericht führte. Vorliegend war dies nicht möglich. Entweder war keine Zeit vorhanden oder dann war es zu politisch. Nun denn, trotzdem seien hier auch die Akten zum zweiten Verfahren, zur V-Covid 19 Bildungsbereich publiziert.

P.S: Dass vielleicht doch nicht ganz alles zum Besten an den Schweizer Gerichten bestellt sein dürfte, darüber ergibt ein erst gerade ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Auskunft. Siehe dazu Artikel bei nau.ch oder auch bei srf. Demnach war ein vollkommenes Demonstrationsverbot in Genf für den 1. Mai Umzug 2020 nicht mit den Grundrechten (Art. 11) der EMRK vereinbar. Zitat srf: “Die Strassburger Richter rügen in ihrem heute publizierten Urteil insbesondere, dass die Entscheidung der Regierung nicht von Gerichten auf ihre Verhältnismässigkeit überprüft worden sei”. Dann hoffen wir bei den beiden obigen Verfahren einfach, dass die Verhältnismässigkeit diesmal überprüft wird, denn genau darum ginge es in beiden Verfahren in elementarer Weise.


Seit dem 1. Janaur 2021 bis zum aktuellen Zeitpunkt (18.04.2024 11:12:05) macht die Schweiz (alleine auf Bundesebende) zur Bewältigung von Covid neue Schulden über 173293.208 Millionen bzw. 173.293 Milliarden. Dies entspricht dem Erwerb von neuen Kampfflugzeugen (gemäss Abstimmung Sommer 2020).