Unterschreibt Referendum Covid-Gesetz Version 19. März 2021 (bis anfangs Juli) !

Egg, 15. Juni 2021: Die Covid-Abstimmung vom Sonntag zeigte zwei Dinge: Erstens, eine Mehrheit stimmt dem Covid-Gesetz vom September 2021 zu. Zweitens, knappe 40% Nein-Stimmen sind nicht nichts. Im Grundsatz bin ich der Meinung, dass Abstimmungsresultate zu respektieren sind. Trotzdem empfehle ich, das Referendum zu den Änderungen des Covid-Gesetzes vom 19. März zu unterschreiben. Warum dem so ist, davon handelt dieser Beitrag.

  

Änderungen Covid-Gesetz 19. März 2021

Wie bereits früher ausgeführt, wurde das Covid-Zertifikat erst im März 2021 erst ins Gesetz aufgenommen. Im Abstimmungskampf zum Covid-Gesetz führten die Befürworter/innen immer wieder aus, das Covid-Gesetz würde per 31.12.2021 ohnehin wieder ausser Kraft gesetzt. Dies treffe auch auf die Änderungen zu, die am 19. März beschlossen worden seien.

Einzig gewisse finanzrechtlichen Fragen würden bis zum 31.12.2031 in Kraft bleiben. Dabei ginge es darum, dass Unternehmen, welche Unterstützung erhalten haben, in nachfolgenden Jahren, sofern gute Gewinne gemacht werden, Hilfegelder zurückzuzahlen hätten. Dem allerdings ist leider nicht so, denn Art. 6a, welcher das Covid-Zertifkat erst ermöglicht, wird gerade nicht auf den 31.12.2021 ausser Kraft gesetzt. Dazu Art. 6a (Fassung März 2021) in der systematischen Sammlung des Bundes:

Art. 6a21 Impf-, Test- und Genesungsnachweise

1 Der Bundesrat legt die Anforderungen an den Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses fest.

2 Der Nachweis ist auf Gesuch hin zu erteilen.

3 Der Nachweis muss persönlich, fälschungssicher, unter Einhaltung des Datenschutzes überprüfbar und so ausgestaltet sein, dass nur eine dezentrale oder lokale Überprüfung der Authentizität und Gültigkeit von Nachweisen möglich ist sowie möglichst für die Ein- und Ausreise in andere Länder verwendet werden kann.

4 Der Bundesrat kann die Übernahme der Kosten des Nachweises regeln.

5 Der Bund kann den Kantonen sowie Dritten ein System für die Erteilung von Nach­weisen zur Verfügung stellen.

Wer den Art. 6a liest, geht davon aus, dass die Gültigkeit im üblichen Rahmen (31.12.2021) liegt. Da es wie oben bereits erwähnt, einige Artikel gibt, die länger (bis spätestens 31.12.2031) Gültigkeit haben, gibt es dazu den Art. 21, welcher ausführlich beschreibt, was wie lange gilt:

Art. 21 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).

2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 26. September 2020 in Kraft und gilt unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2021.

3 Artikel 15 tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft.

4 Die Artikel 1 und 17 Buchstaben a–c gelten bis zum 31. Dezember 2022.

5 Artikel 15 gilt bis zum 30. Juni 2021.

6 Die Geltungsdauer von Artikel 1 nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.81

7 Die Geltungsdauer von Artikel 17 Buchstaben a und c nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.82

8 Die Geltungsdauer von Artikel 9 Buchstabe c wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.83

9 In Abweichung von Absatz 2 tritt Artikel 17 Buchstabe e rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.84

Abgesehen davon, dass bereits Art. 1 (Ermächtigung sämtlicher Kompetenzen an den Bundesrat) bis zum 31.12.2022 festgelegt wird, gibt es ansonsten einzig bei den fiskalischen Punkten eine Gültigkeitsklausel bis um 31.12.2031. Folglich müsste doch Art. 6a bis zum 31.12.2021 Gültigkeit haben.

Covid-Zertifikate bis 31.12.2022 oder 31.12.2031 ?

Leider gibt es allerdings eine Fussnote Nr. 21 beim Art. 6a (siehe dazu Titelzeile Art. 6a), die da lautet:

21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021 (Härtefälle, Arbeitslosenversicherung, familienergänzende Kinderbetreuung, Kulturschaffende, Veranstaltungen), in Kraft vom 20. März 2021 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 153; BBl 2021 285).

Die Fussnoten zu den Artikeln waren ursprünglich dafür bestimmt, im Bundesblatt (BBl) die entsprechenden Vernehmlassungen zu finden. So führt der Vermerk BBl 2021 285 zur Vernehmlassung der März-Änderungen. Darin finden sich jedoch gerade keine Informationen zum Art. 6a, d.h. erst die Fussnote 21 umfasst das entscheidende Element der Gültigkeitsdauer.

Auf der Homepage www.parlament.ch (aktuell meist überlastet) finden sich alle Informationen zum Ratsbetrieb in Bern. Sofern einem das Glück hold gesinnt ist bzw. die Homepage gerade antwortet, lassen sich dort alle relevanten Informationen zu einem Gesetz oder Artikel finden. Konkret führt eine Suche nach ‘Art 6a Covid’ auf www.parlament.ch zu den passenden Informationen.

Zertifikat bis 31.12.2022 kam nie zur Abstimmung

Die Änderung Covid-Gesetz vom März 2021 lief unter Geschäft 21.016. Letztlich entscheidend dürfte der dort publizierte Text sein, der zur Abstimmung gelangte. Demgegenüber steht die Version mit Fussnote 21, welche in der Systematischen Sammlung publiziert wurde bzw. noch immer als gültig ausgewiesen wird.

Mit anderen Worten, entweder wurde den Räten nicht jene Version zur Abstimmung vorgelegt, die in Kraft treten sollte, oder aber es wird in der Systematischen Sammlung ein Gesetzt präsentiert, über das nicht abgestimmt wurde.

Referendum bis zum 7. Juli 2021

Einmal mehr traue ich meinen Augen nicht. Wie kann es sein, dass das Parlament etwas verabschiedet, das anschliessend gar nicht so in der Gesetzessammlung publiziert wird? Für mich macht es einen eklatanten Unterschied, ob das Covid-Zertifikat bis zum 31.12.2021 gilt, oder als Fussnote bis 31.12.2022 bzw. wohl mit Verlängerungsmöglichkeit bis 31.12.2031 gilt. Und darum empfehle ich, das Referendum der März-Änderungen zu unterschreiben. Bei erfolgreichem Referendum wird eine Abstimmung im November 2021 stattfinden. Unterschriftenbogen finden sich hier.

Abschliessend darf ich hier anfügen, dass mir diese entscheidende Verlängerungsoption vor einigen Wochen entweder nicht auffiel (wer sucht schon nach der Gültigkeitsdauer eines Gesetzes in einer Fussnote) oder dass diese erst in letzter Zeit überhaupt eingefügt wurde. Und ich würde hier anfügen wollen, dass wohl beinahe sämtliche Parlamentarier/innen weder sich daran erinnern, was sie genau am 19. März verabschiedeten bzw. aktuell wissen, wie lange Art. 6a denn Gültigkeit hat.


Seit dem 1. Janaur 2021 bis zum aktuellen Zeitpunkt (29.03.2024 08:08:20) macht die Schweiz (alleine auf Bundesebende) zur Bewältigung von Covid neue Schulden über 170400.833 Millionen bzw. 170.401 Milliarden. Dies entspricht dem Erwerb von neuen Kampfflugzeugen (gemäss Abstimmung Sommer 2020).