Covid-Aufarbeitung im Keime erstickt
Egg, 26. Januar 2022: Nach Auffassung unserer höchsten Gerichtes (Urteil 2c 106/2022) war die Ungleichbehandlung geimpfter wie ungeimpfter Jugendlicher an den Zürcher Gymnasien zulässig. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurde die Beschwerde in etlichen, wesentlichen Teilen, nicht behandelt, d.h. es liegt eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 + 2 unserer Verfassung vor.
Eine Aufarbeitung der Covid-Zeit wird wohl viel/mehr Zeit erfordern. Die aktuelle Diskussion rund um einen Schweizer Magistraten, der über Monate nicht gewusst haben will, dass die Klatschpresse (notabene durch seinen Pressesprecher) immer haargenau wusste, was er als Gesundheitsminister Tage später ins Kollegium einbrachte, klingt doch reichlich unglaubwürdig.
Das Problem lag nie nur bei A.B.
Für mich gab es aber nie nur ein Problem Bundesrat A.B, für mich lagen die Probleme fast bei allen Regierenden, sei es X., Y. oder Z. Mit dem Verfahren 2c 106/2022 versuchte ich aufzuzeigen, dass die Massnahmen nicht in Einklang mit Verfassung und Gesetz erfolgten. Auch wenn ich mir vielfach anhören musste, ach was, das gerichtliche Hinterfragen staatlichen Handels (Einreichen von Klagen), das bringt doch nichts, die stecken ja alle unter einer Decke, so sehe ich Rechtsmittel primär als demokratische Chance, sich gegen staatliche Übermacht zur Wehr zu setzen.
Verfahren 2c 106/2022: Schwierige Voraussetzungen
Dass dieser Weg nicht einfach ist, dazu bedarf es nur eines Blicks in einer der Jahresberichte des Bundesgerichts. Irgendwo zwischen 11 bis 13 Prozent der Fälle werden teilweise oder ganz gutgeheissen, etwa 87 bis 89 Prozent werden “abgeschmettert”. Die Zahlen für 2022 liegen noch nicht vor.
Zahlen jedoch sind nicht das Mass aller Dinge. Ich lese (bereits seit vielen Jahren) ab und wann Urteile. Mein persönlicher Eindruck als Bürger dieses Landes, der einmal vor ferner Zeit für eine unvollkommene Zeit Jura studierte, besagt mir, dass Urteile vermehrt formalistisch bis unverständlich bzw. auch zuweilen juristisch unrichtig abgefasst werden. Dieser Eindruck betrifft nicht nur das Bundesgericht, sondern vermehrt auch untere Instanzen.
Wenn die Justiz nur auszuschliessen versucht
Das Verfahren 2c 106 2022 passt dazu sehr gut. Auf Stufe Verwaltungsgericht wurde zunächst über Unsinniges diskutiert. Da behauptet Juristin und Züricher Regierungsrätin Steiner einfach mal, die Tochter selber hätte klagen müssen, was absolut nicht zutrifft. Gemäss Verwaltungsgericht ist der Vater zwar auch klageberechtigt, aber nur wenn es sich um Bestimmungen handelt, durch welche die Tochter direkt betroffen ist. Damit wäre die abstrakte Normenkontrolle unmöglich, diese würde dem Sinngehalt entleert. Doch, worum geht es?
Die Covid-Verordnung sah vor, dass 12-jährige Kinder, welche über einen Maskenattest verfügten, sich zwingend einem wöchentlichen PCR-Test zu unterziehen hatten. Gemäss Epidemiengesetz kann ein PCR-Test nur verordnet werden, wenn ein Ansteckungsverdacht besteht (dazu Art. 36 Botschaft Revision EpG aus dem Jahre 2010). Vorliegend wurden jedoch all jene, die über einen Maskenattest, aber kein Zertifiakt verfügten, zwingend dem Testregime unterzogen.
Folglich hätte dieser Punkt nur eingeklagt werden können, wenn die Tochter ein Attest hätte vorweisen können. Dabei dient eine Beschwerde bei Erlass einer Norm ja gerade dazu, dass der Sinn der Norm generell überprüft werden kann, weil (hier die Tochter) vielleicht später betroffen sein kann (virtuelles Betroffensein). Kurz und gut, würde der Auffassung des Verwaltungsgerichtes gefolgt, wäre die abstrakte Normenkontrolle (das Überprüfen einer Norm bei Erlass) sowohl für Eltern wie Kinder faktisch verunmöglicht.
Bundesgericht erklärt 16jährige Tochter für volljährig
Die Unsinnigkeit der Frage der Klagelegitimation geht auf Bundesgericht in 2c 106/2022 weiter. Die Tochter sei inzwischen volljährig geworden, sie müsse entscheiden, ob sie an der Beschwerde festhalte und falls dies der Fall sei, sei eine allfällige Vollmacht für den Vater nachzureichen. Dumm nur, dass das Bundesgericht falsch rechnete. Die Tochter wurde 16, nicht 18. Immerhin konnte dies (mit einigen Telefonaten) soweit klar gestellt werden, dass die Verfügung annuliert wurde.
Im Urteil selber führt das Bundesgericht dazu aus, dass die Tochter zwar virtuell (wenn auch nur unwahrscheinlich) betroffen sein könnte. Eine Rückweisung dränge sich jedoch nicht auf, weil (sinngemäss) die Frage, ob der PCR-Test für jene mit Maskendispens ja auch gleich im vorliegenden Verfahren (Erwägung 4.6 hiernach) behandelt werden könne.
Erwägung 4.6 verweist auf Erwägung 4.5ff mit dem Vermerk, dass es unter den Verfahrensbeteiligten (Verweis auf Urteil Verwaltungsgericht 5.1) unbestritten sei, dass die Verfahrensbeteiligten das wöchentlich repetitive Testen als geeignete Massnahme erachteten, um die Pandemie zu bekämpfen. Abgesehen, dass diese andauernden Verweise hochkafkaeske Verwirrung stiften, trifft das Gegenteil zu.
Urteil 2c 106/2022: Rechtsverweigerung bleibt
Es ist geradezu absurd, dass jemand, der keine Maske trägt, immer und grundsätzlich ansteckungsgefährdet im Sinne des Epidemiengesetzes (EpG) Art. 36 sein soll. Noch unhaltbarer ist jedoch, dass wer über einen medizinisch bedingten Maskenattest und über kein Zertifikat verfügt(e), gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes nur noch Bildung erhält, wenn er sich über viele Monate wöchentlichen PCR-Tests unterzieht.
Die Rechtsgrundlage wird einzig damit begründet, dass die Massnahmen insgesamt aus damaliger Sicht verhältnismässig gewesen seien. Kein Wort zur Frage der gesetzlichen Grundlage der Zertifikate, kein Wort zum Epidemiengesetz, ein Satz zum Heilmittelgesetz, das vorliegend halt nicht greifen würde, so etwas gar viel Druck, doch das ist ganz verhältnismässig.
Es darf vom höchsten Gericht in unserem Lande erwartet werden, dass es zu dieser elementaren Rechtsfrage Stellung bezieht. Dadurch, dass sich das Bundesgericht dieser Frage gänzlich verweigerte, dadurch verstösst das oberste Gericht gegen unsere Verfassung und das Epidemiengesetz. Im Urteil 2c 106/2022 findet sich kein Satz, kein Wort zur Rüge, dass zwingende PCR-Tests an Schulen im klaren Widerspruch zu Art. 36 EpG stehen. Dabei ist die Botschaft anlässlich der Revision des Gesetzes im Jahre 2010 klipp und klar:
Art. 36 Ärztliche Untersuchung
Die ärztliche Untersuchung dient entweder zur Ermittlung von Befunden im Hinblick auf die Anordnung einer konkreten Schutzmassnahme (z. B. Untersuchung im Hinblick auf eine eventuell nötige Absonderung) oder ist Teil einer Schutzmassnahme selbst (z. B. Untersuchung während einer ärztlichen Überwachung). In Ausnahmefällen kann die ärztliche Untersuchung auch als eigenständige Massnahme angeordnet werden. Solche medizinischen Untersuchungen dürfen jedoch nicht systematisch, etwa in Form einer umfangreichen Untersuchung bestimmter Bevölkerungsgruppen, sondern nur als Individualmassnahme zur Anwendung gelangen. Anonyme Tests, z. B. zur Verbesserung der Datenlage im Zusammenhang mit einer bestimmten übertragbaren Krankheit, Reihenuntersuchungen der Bevölkerung oder bestimmter Bevölkerungsgruppen usw., sind ohne Zustimmung nach vorgängiger Aufklärung der Testperson nicht zulässig. Im Verfahren ist insbesondere die Ermittlungsuntersuchung von der Verfügung der konkreten Schutzmassnahme zu trennen.
Wie das Bundesgericht unter dieser Prämisse zur Annahme kommt, dass solche zwingenden Tests, bei jenen, die über einen Maskendispens verfügen, zulässig sein könnten, ist und bleibt derart schleierhaft, dass hier nach meiner Auffassung eine Rechtsverweigerung vorliegt. Das mag eine harte Kritik sein, aber sie ist begründet und nach Durchlaufen des gesamten Instanzenweges leider das letzte Mittel, um dem geltenden Recht genügend Gehör zu verschaffen. Das ist kein Votum, dass die Rechtsstaatlichkeit in der Schweiz nicht funktioniert, doch hier in diesem konkreten Einzelfall hat sie, aus welchen Gründen auch immer, versagt.
Mit der Nichtbehandlung dieser essentieller Frage verstösst das Bundesgerichtsurteil gegen unsere Verfassung (BV). Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person (Zitat) “Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung”. Insbesondere verletzt ist Art. 29 Abs. 2 BV, indem vorliegend das rechtliche Gehör krass verweigert wurde, indem die Beschwerde in weiten Teilen gar nicht behandelt wurde.
Wie geht es weiter?
Das Urteil müsste nach Strassburg an den europäischen Gerichtshof gezogen werden. Dazu ist zwingend ein Anwalt notwendig, auch wenn dort keine Gerichtsgebühren mehr anfallen. Und ja, hier bin ich extrem unschlüssig. Ohne externe Hilfe sehe ich es als schwierig an, das Verfahren weiterzuziehen. Es zeichnen sich Grenzen ab, an die eine Person alleine stösst.
In diesem Sinne erfolgt hier gerne der Aufruf, wer am Verfahren mithelfen möchte (z.B. Anwaltssuche), jede Nachricht unter nomask@maskenlos.ch ist herzlich willkommen. Die First läuft irgendwann anfangs April 2023 ab.
P.S: Das Bundesgericht urteilte (unabhängig von einem Maskendispens) zur ungleichen Behandlung Geimpfter bzw. Ungeimpfter, dies sei damals zulässig gewesen, da die Vorinstanz eine Studie zitierte, wonach die Impfung zu 100% wirksam sei. Fakt ist, besagte Studie belegte über einen Zeitraum von ca. 100 Tagen bzw. 500 Probanden, dass das Risiko bei ungeimpften Personen in diesem Zeitraum 13% höher lag. Andere Studien (früher wie später) sowie in der öffentlichen Diskussion war zu jeder Zeit klar, dass die Impfung nicht vor einer Ansteckung schützt, siehe z.B. srf.ch (3.8.21) oder auch 20min.ch (20.8.21). In letzterem Beispiel sahen sich die Behörden gar “genötigt”, BAG-Plakate, die explizit darauf hinweisen, dass die Impfung nicht vor Ansteckung schützt, wieder abzuhängen. Es passte halt einfach nicht in die damalige Zeit. Irgendwann jedoch wird die Zeit kommen, um eine Aufarbeitung anzugehen, davon bin ich überzeugt.
Zwischen dem 1. Janaur 2021 und dem 31. März 2022 machte die Schweiz (alleine auf Bundesebende) zur Bewältigung von Covid Schulden über 65370 Millionen bzw. 65.37 Milliarden. Dies entspricht dem Erwerb von neuen Kampfflugzeugen gemäss Abstimmung Sommer 2020. Quelle: Covid-Schulden Bund